Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Institut Dr. Erdmann Zertifizierungsstelle GmbH
§ 1
Vertragsverhältnis
- Verträge kommen ausschließlich aufgrund eines schriftlichen Angebots unsererseits oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
- Geht uns eine Bestellung zu, die als Vertragsangebot zu qualifizieren ist, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den unsrigen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Der Auftraggeber einer Zertifizierung erkennt mit der Auftragsvergabe die jeweils gültige Fassung der Prüf- und Zertifizierungsordnung (PZO) an.
§ 2
Ablieferungszeitpunkt
- Die pünktliche Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Pflichten unseres Auftraggebers voraus, insbesondere die Übermittlung sämtlicher für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Informationen, Daten und Proben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Für Leistungsverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Leistungsverzuges maximal in Höhe von 5% des Auftragswertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte unseres Auftraggebers bleiben vorbehalten.
§ 3
Durchführung des Auftrages
- Der Auftraggeber stellt uns alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Er ermöglicht unseren Sachverständigen Zugang zu den entsprechenden Betriebsgeländen und Räumlichkeiten. Er ermöglicht – soweit dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen. Er benennt einen Mitarbeiter seines Hauses, der Ansprechpartner für unsere Sachverständigen in allen die Zertifizierung betreffenden Angelegenheiten ist. Er stellt sicher, dass alle im Rahmen der Zertifizierung von unseren Sachverständigen gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Er gestattet, dass gegebenenfalls ein zusätzlicher Sachverständiger unserer Akkreditierungsstelle der Tätigkeit beiwohnt und die Korretkheit unserer Zertifizierungsmaßnahmen überprüft.
- Der Auftrag wird von unseren Sachverständigen ausgeführt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne Sachverständige abzulehnen. Soweit der Sachverständige die Arbeiten nicht persönlich durchführt, bedient er sich der Hilfe qualifizierter Mitarbeiter. Ist zur sachgemäßen Erfüllung des Auftrags die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so werden wir dies zuvor mit dem Auftraggeber abstimmen. Diese Abstimmung umfasst auch die Frage der Kostentragung.
- Die Institut Dr. Erdmann Zertifizierungsstelle entscheidet auf Basis der im Verfahren gewonnenen Informationen und der Basis des Auditberichts über die Erteilung des Zertifikats. Der Auftraggeber wird hierüber schriftlich informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zertifikats. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4
Verwendung des Zertifikates
- Das von uns im Rahmen des Auftrages gefertigte Zertifikat mit allen Nebenleistungen darf ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den es nach dem erteilten Auftrag bestimmt ist.
- Der Auftraggeber erhält mit Erteilung des Zertifikats das nicht übertragbare Recht, das Zertifikat gem. dem Auftrag, diesen Bedingungen und der jeweiligen Gültigkeit zu nutzen. Veränderungen am Zertifikat dürfen durch den Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Das Zertifikat ist Eigentum der Zertifizierungsstelle.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei werbender Nutzung des Zertifikats dieses korrekt und unmissverständlich darzustellen. Es ist nicht gestattet, irreführende Angaben bzgl. der Zertifizierung zu machen, im Rahmen der Zertifizierung erstellte Dokumente in irreführender Weise zu verwenden, das Zertifikat über seine Gültigkeitsdauer oder den Zertifizierungsbereich hinaus zu verwenden.
- Für das Zertifikat und sein Nutzungsrecht gelten die Ausführungen bzw. Regelungen der PZO in der jeweils aktuellen Fassung.
- Bestehen besondere Vorgaben von Systemgebern (HDE, BRC etc.) bezüglich der Verwendung des Zertifikates oder Inhalten daraus, so sei auf diese verwiesen.
§ 5
Vergütung
- Die vereinbarte Vergütung deckt grundsätzlich alle von uns vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen ab, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Nicht von der vereinbarten Vergütung abgedeckt ist die Hinzuziehung externer Hilfspersonen.
- Von uns genannte Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6
Zahlung, Zahlungsverzug
- Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig.
- Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist das Honorar ohne Abzug von Skonto oder Rabatt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges.
- Bei Neukunden behalten wir uns vor, Vorauskasse zu verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen bei Zahlungsverzug des Auftraggebers zurückzuhalten.
- Aufrechnungsrechte stehen unserem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.
§ 7
Haftung für Fehler
- Soweit ein Mangel des Zertifizierungsprozesses vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung zu geben. In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
- Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz der grober Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit unser Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung geltend macht, ist unsere Haftung, auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Leistungserbringung.
§ 8
Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung ist der Sitz unseres Unternehmens.
- Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Rheda-Wiedenbrück vereinbart.
Stand: 12/2008
Download als PDF Dokument: Allgemeine Geschäftsbedingungen
|